01.02.2005 | Mitverarbeitete Bausubstanz
Anrechenbare Kosten: Kein Ärger mit der Honorierung nach § 10 Absatz 3a HOAI
Mitverarbeitete Bausubstanz ist beim Planerhonorar anrechenbar. Das hat sich inzwischen flächendeckend durchgesetzt. Trotzdem ist Ihnen die Honorierung Ihrer Leistungen keineswegs sicher. Findige Auftraggeber akzeptieren zwar den Grundsatz der Anerkennung, schreiben aber anrechenbare Kosten nach §10 Absatz 3a HOAI in Höhe von 0,00 Euro in den Vertrag.
Im folgenden Beitrag finden Sie nicht nur zahlreiche Tipps, wie Sie das Honorar gegenüber solchen Auftraggebern durchsetzen. Wir stellen Ihnen auch eine aktuelle Berechnungsart der anrechenbaren Kosten nach § 10 Absatz 3a HOAI vor, die inzwischen selbst von öffentlichen Rechnungsprüfungsämtern abgesegnet wurde.
Richtiger Zeitpunkt einer Vereinbarung
Ein wichtiger Satz vorweg: Die Anrechnung vorhandener Bausubstanz setzt nicht voraus, dass Sie im Vertrag eine Vereinbarung zur Höhe der anrechenbaren Kosten getroffen haben. Das erleichtert Akquisitionsgespräche – und ist HOAI-konform. Denn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist noch gar nicht bekannt, in welchem Umfang Bausubstanz mitverarbeitet wird. Das zeigt sich erst im Zuge der Planungsabwicklung und -vertiefung. Denn die Art und der Umfang der Mitverarbeitung umfassen nicht nur die technische, sondern auch die gestalterische Mitverarbeitung.
Vereinbarung nach Fertigstellung des Entwurfs treffen
Der sinnvollste Zeitpunkt für eine Vereinbarung über die Höhe der anrechenbaren Kosten nach § 10 Absatz 3a HOAI ist, wenn der Entwurf fertig gestellt ist. Denn hier sind die Projektziele und die wesentlichen Details der Planung ausreichend konkret, um als fachliche Grundlage für die Vereinbarung zu dienen. Alles was zu einem früheren Zeitpunkt vereinbart wurde, birgt die Gefahr, dass es sich als unzutreffend erweist, aber nur schwer änderbar ist.
Bisherige Schwierigkeiten bei Berechnungsverfahren
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