31.03.2008 | Mündliche Verträge
BGH setzt neue Maßstäbe: Lph 4 enthält nicht automatisch die Lph 1 bis 3
Architekten und Ingenieure werden sich immer stärker an kaufmännischen Gepflogenheiten orientieren müssen. Das ist das Fazit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH). Der BGH hat darin neue Regeln zur Vereinbarung des Vertragsinhalts aufgestellt. Im konkreten Fall hieß diese Regel, dass man nicht (mehr) automatisch davon ausgehen kann, auch die Leistungsphasen (Lph) 1 bis 3 abrechnen zu können, wenn man mit der Lph 4 beauftragt ist.
Der konkrete Fall
Im vorliegenden Fall wollte ein Planungsbüro die Lph 1 bis 4 abrechnen, nachdem auf Basis eines mündlichen Auftrags die Baugenehmigung erteilt worden war. Das Argument des Planers: Wer die Baugenehmigung erzielt hat, hat zwangsläufig die Lph 1 bis 4 erbracht und darf diese abrechnen. Das war bisher auch die Meinung der meisten Gerichte in Deutschland.
Nun ist alles anders. Der BGH hat klargestellt, dass Leistungen zur Grundlagenermittlung (Lph 1), Vorplanung (Lph 2) und Entwurfsplanung (Lph 3) nicht allein deshalb Gegenstand eines Architektenvertrags über Leistungen bei Gebäuden werden, weil sie der unstreitig beauftragten Lph 4 notwendigerweise vorausgehen müssen, um die Genehmigungsplanung überhaupt erstellen zu können (Urteil vom 6.12.2007, Az: VII ZR 157/06; Abruf-Nr. 080457).
Trendwende in der BGH-Rechtsprechung
Der BGH gibt damit seine bisherige Meinung auf, dass die Lph 1 bis 4 immer als beauftragt und abrechnungsfähig gelten, wenn eine Baugenehmigung erteilt wird. Künftig sind die Planer in allen Fallkonstellationen allein dafür verantwortlich, den konkreten Vertragsinhalt nachzuweisen.
Konsequenz für das Tagesgeschäft
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