07.02.2011 | Musterbriefe zur neuen VOB - Teil 5
Schlusszahlungsinformation und außerordentliche Kündigung der Baufirma
Seit der Oktober-Ausgabe 2010 stellen wir Ihnen Formbriefe bereit, die Ihnen helfen, die Anforderungen der neuen VOB/B bestmöglich zu bewältigen. Nachfolgend stellen wir Ihnen drei Musterschreiben zur Verfügung, mit denen Sie ausführende Unternehmer
- über die Schlusszahlung informieren (mit Ausschlusswirkung zusätzlicher Werklohnforderungen),
- wegen vertragswidrigen Verhaltens außerordentlich kündigen oder
- auffordern, Maßnahmen zu ergreifen, um die Leistung vor äußeren Einflüssen wie Winterschäden oder Grundwasser zu schützen.
Schlusszahlungsinformation mit Ausschlusswirkung
Mit der Schlussrechnung erklärt der ausführende Unternehmer, wie hoch er seinen insgesamt anfallenden Zahlungsanspruch der Höhe nach dimensioniert. Mit dem Ergebnis der Schlussrechnungsprüfung dokumentiert der Auftraggeber seinerseits den Betrag, den er bereit ist, für die in Rede stehenden Leistungen insgesamt zu entrichten. Abzüglich bereits geleisteter Zahlungen und etwaiger Einbehalte ergibt sich dann der auszuzahlende Schlusszahlungsbetrag.
Das regelt die VOB
Die VOB/B bietet dem Auftraggeber in § 16 Absatz 3 Nummer 2 die Möglichkeit, Vorkehrungen zu treffen, dass die Schlusszahlung auch wirklich eine ist. Das Stichwort lautet Schlusszahlungsinformation. Die vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung schließt nämlich Nachforderungen aus, wenn der Auftragnehmer
- über die Schlusszahlung schriftlich unterrichtet und
- auf die Ausschlusswirkung hingewiesen wurde.
Will der Auftragnehmer diese Ausschlusswirkung vermeiden, muss er innerhalb von 24 Werktagen nach Zugang der Schlusszahlungsunterrichtung einen Vorbehalt erklären (§ 16 Absatz 3 Nummer 5
VOB/B). Lässt er diesen Termin verstreichen, kann er zusätzlich zur Schlusszahlung keine Werklohnforderungen mehr geltend machen.
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