01.04.2005 | Nachweis der Zuordnung
Gewillkürtes Betriebsvermögen bei Einnahmen-Überschuss-Rechnern
Gewillkürtes Betriebsvermögen ist auch bei Einnahmen-Überschuss-Rechnern möglich, so der Bundesfinanzhof (Urteil vom 2.10.2003, Az: IV R 13/03; Abruf-Nr. 032752). Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich inzwischen dazu geäußert, wie Sie die Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen nachweisen müssen (Schreiben vom 17.11.2004, Az: IV B 2 – S 2134 – 2/04; Abruf-Nr. 050046).
Was ist gewillkürtes Betriebsvermögen?
Nutzen Sie ein Wirtschaftsgut (zum Beispiel einen Pkw) zu mehr als 50 Prozent betrieblich, gehört es zum notwendigen Betriebsvermögen. Bei einer betrieblichen Nutzung zwischen 10 und 50 Prozent handelt es sich um gewillkürtes Betriebsvermögen.
Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen
Die Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen kann im Einzelfall steuerlich vorteilhaft sein. Die Zuordnung muss aber in unmissverständlicher Weise durch entsprechende zeitnahe Aufzeichnungen nachwiesen werden. Das BMF hat dafür vier Regeln aufgestellt:
- Einen eindeutigen Nachweis erbringen Sie, wenn Sie das Wirtschaftsgut zeitnah (spätestens zum Ende des Veranlagungszeitraums) in Ihr Anlageverzeichnis aufnehmen.
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