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  • 01.06.2006 | Neubauplanung

    Das Honorar für den Wärmeschutz nach EnEV wird nicht nach der HOAI berechnet

    von Dipl.-Ing. und Architekt Klaus Dieter Siemon, o.b.u.v. SV für Honorare und Leistungen der Architekten, Osterode/Harz

    Die Energieeinsparverordnung (EnEV) verlangt für Neubauten ein Nachweisverfahren, das gegenüber der alten Wärmeschutzverordnung deutlich mehr Planungsleistungen erfordert. Viele Planungsbüros fragen sich vor dem Hintergrund des höheren Aufwands, ob diese Leistungen noch nach HOAI abgerechnet werden.  

     

    § 78 HOAI ist im Neubau nicht mehr anwendbar

    Die Antwort ist ein klares Nein. Die HOAI erfasst die Leistungen nicht mehr, die nach EnEV für Neubauten verlangt werden. § 78 HOAI ist nicht mehr „einschlägig“. Dadurch, dass § 78 HOAI auf die alte Wärmeschutzverordnung Bezug nimmt, ist klar, dass sich das Honorar gemäß HOAI auch nur auf die alte Verordnung bezieht.  

     

    Insofern ist die freie Honorarvereinbarung für den „neuen“ Wärmeschutznachweis die einzig richtige Methode.  

     

    Was tun bei fehlender schriftliche Vereinbarung?