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  • 30.10.2009 | Neue Gefahren fürs Honorar

    HOAI 2009: Amtliche Begründung ermöglicht Mindestsatz-Unterschreitung

    Mit der neuen HOAI werden echte Mindestsatzunterschreitungen ein ernstes Thema für das Tagesgeschäft. Denn die amtliche Begründung zur HOAI 2009 erlaubt offiziell, dass die Mindestsätze in verschiedenen Punkten unterschritten werden. Es ist also damit zu rechnen, dass in Kürze die ersten Auftraggeber diese Möglichkeit nutzen wollen, um (legal) Honorar zu sparen. Für Planer gilt es, solchen Auftraggebern auf Augenhöhe zu begegnen und die eigenen Honoraransprüche zu wahren.  

    Der Honorarkiller: § 7 Absatz 3 HOAI 2009

    Die Ausweitung der legalen Mindestsatzunterschreitung ist in der amtlichen Begründung zur HOAI 2009 niedergelegt, konkret in den Ausführungen zu § 7 Absatz 3 HOAI.  

     

    Amtliche Begründung zu § 7 HOAI

    Ausnahmefälle, in denen die Mindestsätze unterschritten werden können, liegen vor, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles ... ein unter den Mindestsätzen liegendes Honorar angemessen ist. Enge Bindungen  

    • rechtlicher, wirtschaftlicher,
    • sozialer, persönlicher Art

    können ausreichen. Ein solcher Ausnahmefall kann auch angenommen werden, wenn eine ständige Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien besteht, zum Beispiel ein Rahmenvertrag (zur Bauunterhaltung und Instandsetzung - Anmerkung der Redaktion) zwischen einem Unternehmen und einem Architekten.  

     

    Damit wird der Mindestsatzunterschreitung nach Ansicht vieler Experten Tür und Tor geöffnet. Denn eine solch breite Palette von Möglichkeiten zur Mindestsatzunterschreitung gab es noch nie. Die amtliche Begründung trifft Planungsbüros besonders deshalb so arg, weil sie in vielen Fällen Aufträge durch persönliche Beziehungen oder wirtschaftliche Kontakte erzielen und auch Rahmenverträge zur Bauunterhaltung schließen.  

     

    Beauftragung von Teilleistungen nach § 8 HOAI