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  • 30.11.2009 | Neue HOAI

    Ihre Honorar- und Vertragsstrategie nach dem Wegfall von § 10 Absatz 3a HOAI

    Das Honorar für Planungsleistungen im Bestand ist nach dem Wegfall von § 10 Absatz 3a alte HOAI (Anrechnung der Kosten aus mitverarbeiteter vorhandener Bausubstanz) vielleicht die größte „Honorarbaustelle“ in der Neuen HOAI. Fest steht: Der Gesetzgeber hat die Regelung bewusst weggelassen und in der amtlichen Begründung ausgeführt, dass als Ausgleich dafür der Umbauzuschlag bereits ab Honorarzone II auf Werte von 20 bis zu 80 Prozent des Honorars angehoben wurde.  

    Der neue Umbauzuschlag: Nur einvernehmlich regelbar

    Da diese Anhebung jedoch nur einvernehmlich und schriftlich zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden kann, muss sich erst noch zeigen, ob die Neue HOAI für Planungsbüros und Auftraggeber ein Fortschritt ist. Denn in der Vertragsanbahnung sitzen die Auftraggeber an dieser Stelle natürlich am längeren Hebel.  

    Ermöglicht die DIN 276/08 Rückgriff auf alte Regelung?

    Nachdem langsam durchsickert, dass die Honorarauswirkungen zum Teil erheblich sind, ist die Diskussion entbrannt, ob nicht durch den Umweg über die aktuelle DIN 276/08 der alte § 10 Abatz 3a HOAI reaktiviert werden könnte. Denn Ziff. 3.3.6 der DIN 276/08 lautet:  

     

    Wortlaut der DIN 276/08

    Der Wert vorhandener Bausubstanz und wieder verwendeter Teile ist bei den betreffenden Kostengruppen gesondert auszuweisen.  

     

    In der Praxis stellt sich jetzt die Frage, ob über die Bezugnahme der HOAI 2009 auf die DIN 276/08 mitverarbeitete Bausubstanz wieder bei den anrechenbaren Kosten nach der neuen HOAI zu berücksichtigen ist und Sie diese Kosten deshalb (wieder) in die Honorarrechnung aufnehmen sollten.