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  • 03.11.2008 | Neue Rechtsprechung beachten

    Honorar für Änderungsplanungen: BGH gestattet Abrechnung nach Zeitaufwand

    Bei der Abrechnung Ihres Honorars für Änderungsplanungen haben Sie ab sofort zwei Möglichkeiten: Sie können das Honorar nach den Regeln der HOAI berechnen. Oder Sie können nach Zeitaufwand abrechnen, wenn Sie dies – so eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart – mit dem Auftraggeber so vereinbart haben (Urteil vom 3.5.2007, Az: 19 U 13/05; Abruf-Nr. 083100).  

     

    Zeithonorarvereinbarungen ab jetzt zulässig

    Das neue an dieser vom Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 14. August 2008 (Az: VII ZR 99/07) gebilligten Entscheidung ist, dass die Abrechnung von Änderungshonorar auf der Basis von Zeithonorarvereinbarungen als zulässig eingestuft wird. In der Vergangenheit wurde gerade diese Abrechnungsmethode oft mit Hinweis auf die systemgerechte Abrechnung von Grundleistungen abgelehnt.  

     

    Beachten Sie: Wenn Sie nach Zeit abrechnen, sollten Sie aber wissen, dass Sie Dumpinghonorare nicht nachträglich auf die HOAI-Mindestsätze anheben können. Daran haben OLG und BGH keinen Zweifel gelassen.  

     

    Konsequenz für die Praxis