01.06.2006 | Neue Steuerregeln
Betriebs-Pkw: Wichtige Änderungen für Bilanzierer und „Vier-Drei-Rechner“
Wenn Sie Ihre Kfz-Kosten auch in Zukunft so gut wie möglich Steuer mindernd geltend machen wollen, müssen Sie die Änderungen kennen, die das „Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen“ (Abruf-Nr. 061337) mit sich bringt. Es gilt Folgendes:
Anwendung der „Ein-Prozent-Regelung“
Die „Ein-Prozent-Regelung“ ist nur noch für Pkw im notwendigen Betriebsvermögen möglich. Das gilt sowohl für Einnahmen-Überschuss-Rechner nach § 4 Einkommensteuergesetz (EStG) als auch für Bilanzierer (§ 4 Absatz 1 EStG). Das bedeutet im Einzelnen:
- Nutzen Sie den Pkw weniger als zehn Prozent betrieblich, ändert sich nichts: Der Pkw ist Privatvermögen, betriebliche Fahrten können Sie mit 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer geltend machen.
- Bei einer betrieblichen Nutzung zwischen 10 und 50 Prozent gilt: Ist der Pkw im Privatvermögen, können Sie für betriebliche Fahrten ebenfalls 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer ansetzen. Ist der Pkw gewillkürtes Betriebsvermögen, sind nur noch die Kosten Betriebsausgaben, die auf betriebliche Fahrten entfallen.
- Nutzen Sie Ihren Pkw über 50 Prozent betrieblich (notwendiges Betriebsvermögen), ändert sich nichts. Sie können die Privatnutzung weiterhin nach der „Ein-Prozent-Regelung“ versteuern.
Beispiel
Ein Architekt hat seinen Pkw (Listenpreis 40.000 Euro), den er zu 30 Prozent betrieblich nutzt, dem Betriebsvermögen zugeordnet. Er konnte daher alle Kosten (angenommen 10.500 Euro) als Betriebsausgaben verbuchen. Für die Privatnutzung musste er im Jahr 4.800 Euro (= 1 % x 40.000 Euro x 12 Monate) versteuern. Jetzt muss er den ermittelten privaten Nutzungsanteil in Höhe von 7.350 Euro (= 70 % von 10.500 Euro) versteuern. Das bedeutet eine Mehrbelastung von 2.250 Euro im Jahr. |
Fahrten zwischen Wohnung und Büro
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