01.09.2006 | Neue Urteile zu einem alten Thema
Wie kommt ein Planungsvertrag zu Stande?
Wann befindet sich ein Architektenvertrag noch in der Anbahnungsphase bzw. wann gilt er als geschlossen? Wie werden Leistungen bei Projekten honoriert, die abgebrochen werden, bevor die Baugenehmigung erteilt ist? Diese Fragen sind ein Dauerbrenner, auch in der Rechtsprechung.
Unsere Analyse der Rechtsprechung hat ergeben, dass sich eine Regel wie ein roter Faden durch alle Fälle zieht: Die Frage der Höhe des Honorars und die Frage über das Zustandekommen eines Architektenvertrags sind zwei unterschiedliche Paar Schuhe. Beide Themenkomplexe hängen nicht unmittelbar zusammen. Lesen Sie deshalb nachfolgend, wie Sie Ihre Rechte in beiden Fällen sichern.
Beauftragung muss der planende Ingenieur beweisen
Liegt kein schriftlicher Architektenvertrag vor, ist Voraussetzung für eine (mündliche) Beauftragung von Planungsleistungen, dass eine übereinstimmende Willenserklärung des Auftraggebers und des Planungsbüros vorliegen. Aus dieser Willenserklärung muss hervorgehen, dass beide den Auftrag bzw. die Erbringung einer bestimmten Leistung wollten.
Neues Urteil des Oberlandesgerichts Celle
Den Beweis für eine solche Vereinbarung muss grundsätzlich der Planer liefern. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle jüngst noch einmal betont und damit Klarheit geschaffen. Ein solcher Beweis kann sich auch aus dem vorliegenden wechselseitigen Schriftverkehr ergeben, in dem beide Seiten ihren Willen zur Erbringung der Leistungen darstellen (Urteil vom 23.5.2006, Az: 14 U 240/05; Abruf-Nr. 062394).
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