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  • 09.01.2009 | Neuregelung im Forderungssicherungsgesetz

    Gekündigte Planungsverträge: So gehen Sie mit der ungünstigen BGB-Neuregelung um

    Die Finanzkrise schlägt jetzt auch auf Planungsbüros durch. Die ersten Leser haben uns mitgeteilt, dass Planungsverträge gekündigt worden sind (freie Kündigung). Das ist bitter.  

     

    Noch bitterer wird es für Büros, die bei der Abrechnung des gekündigten Vertrags nicht beachten, dass die maßgebliche Abrechnungsvorschrift im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) - § 649 BGB - im Zuge des Forderungssicherungsgesetzes zum 1. Januar 2009 geändert worden ist. Ihnen drohen erhebliche Honorarverluste.  

    Die Neuregelung des § 649 BGB

    Die für Planer nachteilige Neuregelung besteht in einem unscheinbaren Satz 3, um den § 649 BGB ergänzt worden ist. § 649 BGB lautet seit dem 1. Januar 2009 wie folgt (die Ergänzung ist fett markiert):  

     

    Kündigungsrecht des Bestellers (§ 649 BGB)

    1) Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen.  

    2) Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.  

    3) Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der vereinbarten noch nicht verdienten Vergütung zustehen.  

    Gesetzesänderung ist für Planer tendenziell ungünstig

    Die Gesetzesänderung ist für Planungsbüros tendenziell ungünstig. Sie sollten sich deshalb nicht darauf einlassen.