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  • 01.03.2006 | Neuregelung zum 1. Februar 2006

    Die freiwillige Arbeitslosenversicherung

    von Dipl.-Kaufmann Alexander Ficht, Steuer- und Rentenberater

    Seit dem 1. Februar 2006 können sich auch selbstständige Architekten und Ingenieure freiwillig in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung versichern. Diese Möglichkeit bietet Ihnen der neue § 28a Drittes Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB III). Dieser wurde im Rahmen des „Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ 2003 eingeführt und ist seit dem 1. Februar 2006 anzuwenden (Bundesgesetzblatt 2003 I, 2848; Abruf-Nr. 060530).  

     

    Lesen Sie nachfolgend, welche Voraussetzungen an die freiwillige Versicherung geknüpft sind und welche Leistungen Sie erwarten können.  

    Voraussetzungen für die freiwillige Versicherung

    Freiwillig versichern können sich Personen, die eine selbstständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich ausüben. Voraussetzung für die freiwillige Versicherung ist, dass  

    • Sie unmittelbar vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit pflichtversichert waren und
    • innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit für mindestens 12 Monate Pflichtbeiträge gezahlt haben.

     

    Unser Tipp: Erfüllen Sie die Vorversicherungszeit nicht, reicht es auch, wenn Sie unmittelbar vor Begründung der Selbstständigkeit Arbeitslosengeld I oder die frühere Arbeitslosenhilfe bezogen haben.