01.04.2002 · Fachbeitrag · Objektüberwachung
Überwachungspflichten bei Linienbaustellen
| Bei so genannten Linienbaustellen ist die Verlockung groß, die Bauüberwachung zu minimieren. Das kann allerdings böse enden. So auch in einem Fall, der dem Oberlandesgericht (OLG) Schleswig zur Entscheidung vorlag. Einem Ingenieurbüro war im Rahmen der Bauüberwachung entgangen, dass eine Rohrleitung, die unterhalb eines Uferwegs geplant war, viel zu nah an der Böschung zum Fluss verlegt wurde. Bei einem späteren Hochwasser wurde die Rohrleitung von den Wassermassen freigespült. Dem Ingenieurbüro kam das teuer zu stehen: Es muss die Kosten für die Wiederherstellung des Ufers tragen und muss auch bei künftigen Hochwasserlagen für die Wiederherstellung der Böschung aufkommen, entschied das OLG. |
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