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  • 01.08.2003 · Fachbeitrag · Objektüberwachung

    Vorsicht bei Übertragung der Lph 8 auf Kollegen

    | Beauftragen Sie einen Kollegen mit der Leistungsphase (Lph) 8, die dieser nicht in wirtschaftlicher Abhängigkeit erbringt, liegt ein Werkvertrag (Subunternehmerverhältnis) und kein Dienstvertrag vor. Folge: Der Kollege darf sein Honorar nach HOAI abrechnen. Das gilt auch dann, wenn Sie für die Bauüberwachung ursprünglich ein Zeithonorar vereinbart haben, das unterhalb der HOAI- Mindestsätze lag. |