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  • 01.03.2007 | OLG Düsseldorf spricht Klartext

    Kein Versicherungsschutz bei gleichzeitiger Planer- und Bauträgertätigkeit

    von Rechtsanwalt Dr. Florian Krause-Allenstein, Hamburg

    Nach den Bedingungen der Berufshaftpflichtversicherungen besteht für Sie kein Versicherungsschutz, wenn Sie Geschäftsführer eines Unternehmens sind, das bei einem Bauvorhaben, an dem Sie als Planer beteiligt sind, Bauleistungen ausführen. Dieser Ausschluss gilt nach einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf auch, wenn Sie vom Bauherrn mit der Planung eines Gebäudes beauftragt sind und der Auftrag zur Errichtung des Gebäudes einem Bauträger übertragen wird, an dem Sie ebenfalls beteiligt sind. Daran ändert sich selbst dann nichts, wenn Ihre Bauträgergesellschaft die Leistungen nicht selbst erbringt, sondern damit Subunternehmer beauftragt.  

     

    Begründung des OLG

    Nach Auffassung der Düsseldorfer Richter ändert die Einschaltung von Subunternehmern nichts daran, dass sich das Bauträgerunternehmen gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet hat, die Bauleistung – und damit über das Berufsbild der Planers hinausgehende Leistungen – zu erbringen (Beschluss vom 19.12.2006, Az: 4 U 139/06; Abruf-Nr. 070573).  

     

    Das Gericht hält es ebenfalls für unerheblich, dass die Mängel ausschließlich auf Planungsfehler zurückzuführen waren. Führt der Architekt Bauten als Bauträger aus, ist seine gesamte Berufstätigkeit von der Versicherung ausgeschlossen.  

     

    Konsequenz für die Praxis