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  • 01.02.2007 | Pauschalhonorar

    Mindestsatz ist bei Planungen für Bauträger sicher

    Als Planer verhalten Sie sich zwar widersprüchlich, wenn Sie trotz schriftlich vereinbarter Pauschale unter dem Mindestsatz später das Honorar nach dem Mindestsatz abrechnen wollen. Sie dürfen den Mindestsatz aber dennoch abrechnen, wenn  

    • sich Ihr Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung unter dem Mindestsatz nicht einfach einrichten durfte und
    • ihm die spätere Zahlung des Mindestsatzes zumutbar war.

    Das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig hat jetzt erfreulicherweise klargestellt, dass Bauträger generell zu dem Auftraggeberkreis gehören, die sich nicht auf eine schriftliche Honorarvereinbarung unterhalb des Mindestsatzes einrichten können. Die Braunschweiger Richter begründen das damit, dass Bauträger kraft ihrer beruflichen Tätigkeiten mit den Inhalten der HOAI vertraut sein müssen. Ein besonderer Hinweis in den Vertragsgesprächen sei nicht erforderlich. Damit entfällt die bisherige Schutzbehauptung vieler Bauträger. Schriftlich vereinbarte Honorare unterhalb des Mindestsatzes müssen auf Verlangen der Planer angepasst werden. (Urteil vom 24.8.2006, Az: 8 U 154/05) (Abruf-Nr. 063143)  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2007 | Seite 1 | ID 95509