Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 30.03.2009 | Pauschalhonorare

    BGH: Bauträger darf auf Unterschreitung
    der Mindestsätze nicht vertrauen

    Zu keinem Thema erreichen uns mehr Leseranfragen als zur „Unauskömmlichkeit von Pauschalhonoraren und deren Nachbesserung“. Zumindest gegenüber fachkundigen Auftraggebern (konkret Bauträgern) sieht es hier ganz gut aus. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nämlich festgestellt, dass sich ein Bauträger auf eine Pauschale, die den Mindestsatz offensichtlich unterschreitet, in der Regel nicht einrichten und auf deren Wirksamkeit auch nicht vertrauen darf.  

     

    Der zugrunde liegende Fall

    Das Planungsbüro und ein Bauträger schlossen einen Pauschalhonorarvertrag über Architekten- und Ingenieurleistungen für ein Bauvorhaben. Die Pauschale lag unterhalb der Mindestsätze. Im Verlauf der Auftragsabwicklung kam es zu Auseinandersetzungen. Das Planungsbüro als Generalplaner forderte nun Honorar auf der Grundlage des Mindestsatzes nach HOAI. Das Gericht hatte zu entscheiden, ob die Pauschale wirksam vereinbart und damit weiterhin gültig war, oder ob sie wegen Unterschreitung des Mindestsatzes unwirksam war und somit der Mindestsatz zugrunde zu legen ist.  

    Der Generalplaner argumentierte, dass der Bauträger weniger schutzwürdig sei als ein Auftraggeber ohne Fachkenntnis. Denn dem Bauträger musste bekannt sein, dass die HOAI zwingendes Preisrecht darstelle. Damit dürfe der Bauträger sich nicht auf die Wirksamkeit einer vereinbarten Mindestsatzunterschreitung verlassen und eine spätere Anpassung verweigern.  

     

    Entscheidung zugunsten der Planungsbüros

    Der BGH entschied, dass Bauträger jedenfalls dann nicht schutzwürdig sind, wenn sie mit einer Honorarvereinbarung bewusst gegen das Preisrecht der HOAI verstoßen oder ein bewusster HOAI-Verstoß jedenfalls nahe liegt (Urteil vom 18.12.2008, Az: VII ZR 189/06; Abruf-Nr. 090719).