10.01.2011 | Personalmanagement
Arbeitsleistung trotz Krankschreibung: Ärger mit der BG?
Eine Leserin hat uns folgende Frage gestellt, die gerade im Winter auch viele andere Büros betreffen dürfte: „Was ist die Folge, wenn ein Mitarbeiter trotz ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit früher wieder ins Büro zum Arbeiten kommt? Ist dies aus versicherungstechnischen Gründen problematisch (kein Versicherungsschutz in der Berufsgenossenschaft [BG])?“ Wir haben diese Anfrage an die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, den Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand weitergeleitet.
Die Antwort: Der Versicherungsschutz für Beschäftigte besteht grundsätzlich auch dann, wenn die versicherte Tätigkeit trotz Vorliegens einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgeübt wird. Die Bescheinigung stellt in diesem Zusammenhang lediglich eine Prognose der zu erwartenden Arbeitsunfähigkeit dar. Solange Beschäftigte betriebsdienliche - und damit versicherte - Tätigkeiten ausüben, besteht für sie auch Versicherungsschutz. Dies gilt selbstverständlich auch für die Wege zur oder von der Arbeitsstätte.