· Fachbeitrag · Personalmanagement
Attest schon ab dem ersten Krankheitstag
| Sie können von einem erkrankten Arbeitnehmer bereits ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit ein Attest verlangen, ohne das sachlich begründen zu müssen. Das hat das BAG entschieden ( BAG, Urteil vom 14.11.2012, Az. 5 AZR 886/11 ; Abruf-Nr. 123445 ). |
Hintergrund | Die Regelung in § 5 Abs.1 Sätze 1 bis 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) lautet wie folgt: „1 Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. 2 Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem da-rauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. 3 Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.“