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  • 01.07.2007 | Planung der Büronachfolge

    Daran müssen Sie aus rechtlicher Sicht denken

    von Rechtsanwalt Karsten Meurer, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Meurer Rechtsanwälte Stuttgart

    Bei einer Übergabe des kompletten Büros oder eines Gesellschaftsanteils an den Nachfolger gibt es sowohl aus Sicht des Übernehmers als auch aus Sicht des Übergebers einiges zu beachten. Damit Sie sich auf eine Übergabe oder Übernahme optimal vorbereiten können, machen wir Sie nachfolgend mit den wichtigsten rechtlichen Fragestellungen vertraut, die es zu lösen gilt. Am Ende der Beitrags finden Sie außerdem eine kleine Übergabecheckliste.  

    Büroübernahmeverträge sind Kaufverträge

    Egal, ob ein Gesellschaftsanteil oder das ganze Büro übergehen soll: Immer wird zwischen den Parteien ein Kaufvertrag über das Büro oder den Büroanteil geschlossen. Der Wert des Anteils bestimmt den Preis. Daher ist es unbedingt erforderlich, die wertbildenden Faktoren des Vertrags bzw. den Vertragsgegenstand genau zu definieren. Folgende Inhalte müssen geregelt werden:  

     

    • Welches Inventar soll verkauft werden (genaue Auflistung)?
    • Welche Aufträge sind Grundlage der Bewertung des Büros?
    • Wie wurde der Bürowert ermittelt (Gutachten)?
    • Welche Dauerverträge des Büros bestehen und wie soll mit diesen Verfahren werden (zum Beispiel Arbeitsverträge, Zeitschriften, EDV, Software, Mietverträge, etc.)?

     

    Gerade bei kleinen Büros muss geprüft werden, ob tatsächlich eine Übernahme sinnvoll ist. Übernahme bedeutet, dass Sie das Büro mit allen Verbindlichkeiten erwerben. Manchmal ist es besser, nur einzelne Verträge zu erwerben, zum Beispiel wenn das Inventar keinen Wert besitzt oder man die Mitarbeiter nicht übernehmen möchte.  

    Zustimmung bei Vertragsübernahmen frühzeitig einholen

    Eine Vertragsübernahme ist immer nur möglich, wenn die Vertragspartner des Inhabers dieser zustimmen. Sie können, müssen den Nachfolger aber nicht als Vertragspartner akzeptieren. Bei Dauerverträgen über EDV, Zeitschriften, Leasingverträgen, die auf das Büro geschlossen worden sind, ist dies in der Regel kein Problem.