01.08.2004 · Fachbeitrag · Planungsänderungen
Auftraggeber lehnt schriftlichen Auftrag ab: Architekt darf Leistung verweigern
| Als Architekt oder Ingenieur haben Sie es nicht einfach: Nach dem Werkvertragsrecht sind Sie vorleistungspflichtig. Sobald Sie schriftlich oder mündlich beauftragt sind, müssen Sie den Planungsauftrag abarbeiten oder den Auftrag, die Planung zu ändern, durchführen. Sie dürfen die Leistung auch dann nicht verweigern, wenn Ihr Auftraggeber beispielsweise keine Abschlagszahlungen leistet. |
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