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  • 31.08.2009 | Planungsänderungen bei der Tragwerkplanung

    Die korrekte Abrechnung von Planungsänderungen bei der Tragwerksplanung

    von Dipl.-Ing und Architekt Klaus D. Siemon, ö.b.u.v. SV für
    Honorare und Leistungen der Architekten, Osterode/Harz

    Tragwerksplaner sehen sich im Planungsverlauf vielen Änderungswünschen gegenüber. Erfahren Sie nachfolgend anhand einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf, was Sie nach alter und neuer HOAI veranlassen müssen, um die Änderungen vergütet zu bekommen.  

    Honorierung bei laufenden Verträgen (alte HOAI)

    Für die meisten Planbereiche gilt, dass Änderungen wiederholte Grundleistungen darstellen. Sie dürfen auch dann zum Mindestsatz abgerechnet werden, wenn keine schriftliche Honorarvereinbarung vorliegt, aber eine Auftragserteilung belegbar ist.  

     

    OLG Düsseldorf bestätigt 5 Absatz 4 HOAI

    Im Bereich der Tragwerksplanung ist das zumindest in der Leistungsphase (Lph) 5 anders. Denn hier ist die Änderung der Planung aus Gründen, die der Tragwerksplaner nicht zu vertreten hat, eine Besondere Leistung. Folge: Die Änderung der Ausführungsplanung führt nur dann zu einem zusätzlichen Honoraranspruch, wenn eine schriftliche Honorarvereinbarung für die entsprechende Änderung getroffen wurde. Das hat das OLG Düsseldorf noch einmal klargestellt (Urteil vom 15.5.2008, Az: 5 U 68/07; Abruf-Nr. 091954).  

     

    Ungünstige Situation ist vermeidbar

    Im vorliegenden Fall hatte der Tragwerksplaner ein Pauschalhonorar vereinbart. Auf Anforderung des Auftraggebers änderte er seine Planung mit der Folge, dass Balkone, Geschossdeckenplatten und Stützen über zwei Etagen neu zu bemessen und nachzuweisen waren. Außerdem waren eine Umplanung des Streifenfundaments sowie weitere Änderungen erforderlich geworden.