01.08.2005 | Planungsleistungen
Vereinbarte Eigenschaften müssen eingehalten werden
Beim Bauen im Bestand kommt es immer wieder zu Kompromisslösungen zwischen Wirtschaftlichkeit, Machbarkeit, anerkannten Regeln der Technik und öffentlich rechtlichen Anforderungen (zum Beispiel Denkmalauflagen). Jeder Praktiker weiß, dass man nicht alles erfüllen kann. Deshalb muss für Sie die Devise lauten: Geben Sie keine vollmundigen Zusicherungen ab. Sie müssen später dafür einstehen. Geben Sie vor endgültiger Planungsfestlegung Zusicherungen über später zu erreichende Eigenschaften ab und können diese Eigenschaften aus irgendwelchen Gründen nicht eingehalten werden, haften Sie als „vorlauter“ Planer. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart, die durch Nichtannahme der Revision durch denBundesgerichtshof (Beschluss vom13.1.2005, Az: VII ZR 152/04) rechtskräftig geworden ist.
Im vorliegenden Fall haftete ein Architekt auf Schadenersatz, obwohl die Durchbiegung der instandgesetzten Holzbalkendecke die Anforderungen nach DIN 1052 erfüllte. Dem Planer wurde zum Verhängnis, dass er vorher zugesichert hatte, die Holzbalkendecke würde nach der Sanierung eine geringere Durchbiegung aufweisen als nach DIN (nämlich L/300). Diese Eigenschaft erreichte die Decke aber nicht. Ergebnis: Der Architekt haftete, obwohl seine Planung die Anforderungen nach DIN erfüllt hatte. (Urteil vom 12.5.2004, Az: 3 U 185/03) (Abruf-Nr. 051870)