01.11.2007 | Positives Urteil für Planer
Optimierung der Honorarabrechnung am Projektende ist rechtlich kein Problem
Gute Nachrichten für alle Planer, die kurz vor dem Projektende feststellen, dass sie
- bislang einige Rechnungspositionen vergessen hatten oder
- den Auftrag mit Verlust abschließen werden, wenn sie das Honorar nicht streng nach HOAI abrechnen,
enthält eine Entscheidung des Kammergerichts (KG) Berlin. Das KG hat klargestellt, dass einer Optimierung der Honorarschlussrechnung am Projektende in der Regel nichts entgegensteht, wenn die HOAI beachtet wird.
Umbauzuschlag bei Schlussrechnung erstmalig abrechnen
Im konkreten Fall war ein Planungsbüro mündlich mit der Planung und Überwachung einer vorgehängten Metallfassade und der Änderung der Dachkonstruktion eines Bauwerks beauftragt worden. Das Büro hatte erstmals in der Schlussrechnung den Umbauzuschlag angesetzt.
Der Auftraggeber weigerte sich, den Umbauzuschlag zu zahlen. Er begründete dies damit, dass das Planungsbüro nach den Grundsätzen von Treu und Glauben an seine Zwischen- bzw. Abschlagsrechnungen gebunden sei. Da diese niemals einen Umbauzuschlag enthalten hätten, wäre ihm (dem Auftraggeber) nicht zuzumuten, den Umbauzuschlag in der Schlussrechnung zu zahlen.
Nachkarten bei der Schlussrechnung ist erlaubt
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