Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.09.2005 | Projektentwicklung

    Ohne ein intelligentes Vertrags- und Honorarmanagement droht „Nullhonorar“

    Projektentwicklungen bergen sowohl Risiken als auch Chancen. Die Risiken bestehen vor allem darin, dass das Honorar oft davon abhängig gemacht wird, dass bestimmte Bedingungen eintreten (zum Beispiel Projektrealisierung). Darauf haben wir schon in der Juli-Ausgabe hingewiesen, in der wir einen – auf die berechtigten Bedürfnisse der Planungsbüros ausgerichteten – Mustervertrag für Leistungen der Projektentwicklung vorgestellt haben.  

     

    Die Risiken können Sie vor allem dadurch herabsetzen, dass Sie in Projektentwicklungsverträgen entsprechende Individualklauseln aufnehmen. Doch auch in diesen Individualklauseln gilt es, jedes Wort quasi auf die Goldwaage zu legen. Das hat die aktuelle Rechtsprechung eindrucksvoll bestätigt. Auf deren Basis erläutern wir Ihnen nachfolgend, wie Sie Ihr Honorar bestmöglich sichern.  

    1. Übernahme des Durchführungsrisikos durch Planer

    Tunlichst vermeiden sollten Sie Klauselregelungen, die Ihr Honorar (zum Beispiel für die Erstellung eines Vorentwurfs) an die Bedingung knüpfen, dass das Projekt wie geplant entwickelt wird. Das zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg (Urteil vom 4.12.2003, Az: 10 U 6/03; Abruf-Nr. 052483).  

     

    Statt Multiplex-Kino wurde Lebensmittelmarkt gebaut

    Im konkreten Fall plante der Architekt ein Multiplex-Kino mit technischem Kaufhaus. Realisiert wurde letztlich aber ein Lebensmittelmarkt mit kleineren Geschäften und Praxen. Das OLG verweigerte dem Architekten das Honorar mit der einfachen und nachvollziehbaren Begründung, dass die honorarauslösende Bedingung, „Honorar wird nur im Falle der Projektentwicklung geschuldet“, nicht eingetreten sei. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Urteil durch Kostenbeschluss vom 23.6.2005 (Az: VII ZR 13/04) bestätigt. Die Individualklausel war also schlicht ungünstig.