23.04.2009 | Prozessrecht
Privatgutachterkosten sind bei Gericht erstattungsfähig
Architekten dürfen sich zur Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen auch der Hilfe von Sachverständigen bedienen. Steht die gutachterliche Leistung in direkter Verbindung zur gerichtlichen Auseinandersetzung und ist sie zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig, stellen die Kosten des Privatgutachtens erstattungsfähige Rechtsverfolgungskosten dar. Diese Entscheidung hat das Oberlandesgericht Schleswig getroffen. Die Notwendigkeit ist im Einzelfall zu prüfen. Dabei kommt es darauf an, ob der Architekt externes Fachwissen des Sachverständigen zur Prozessführung benötigt. Im vorliegenden Fall ging es um Tauwasseranfall in einem Bauteil der Dachkonstruktion. Die spezialisierte Tauwasserberechnung ist von einem Architekten nicht als allgemeinüblich zu erwarten, so das OLG. Er darf deshalb einen Sachverständigen zuziehen. (Beschluss vom 25.8.2008, Az: 9 W 52/08) (Abruf-Nr. 091323)