01.02.2005 | RBBau-Verträge
Getrennte Honorarabrechnung: So bieten Sie öffentlichen Auftraggebern Paroli
Wer regelmäßig Planungsleistungen für öffentliche Auftraggeber erbringt, wird bestätigen, dass es bei der Honorarabrechnung oft Streit um die Frage gibt, ob ein Projekt getrennt oder zusammengefasst abzurechnen ist. Die Auftraggeber wollen meist nur die zusammengefasste Abrechnung akzeptieren. Lesen Sie nachfolgend, warum der getrennten Abrechnung nichts mehr im Wege steht.
Aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts München
Die Lösung für die Praxis finden Sie in einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München (Urteil vom 15.9.2004, Az: 27 U 938/99; Abruf-Nr. 050186). Das OLG hat klargestellt, dass eine getrennte Honorarabrechnung immer dann zuzulassen ist, wenn
- sie nach den Abrechnungsregeln der HOAI angebracht ist und
- im Vertrag nicht eindeutige Hinweise dafür enthalten sind, dass die Parteien einvernehmlich und rechtswirksam die Absicht verfolgen, die Gebäude hinsichtlich der Ermittlung der anrechenbaren Kosten zusammenzufassen.
Urteil gilt auch für RBBau-Verträge
In seinem Urteil hatte sich das OLG auch mit der Frage von Musterverträgen zu beschäftigen, in diesem Fall RBBau (Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes). Dabei hat das Gericht in der Urteilsbegründung dargelegt, dass auch die Vertragsmuster der RBBau von der getrennten Abrechnung nach HOAI ausgehen.
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