07.02.2011 | Rechtsfragen souverän beantworten
Private Nutzung des Dienstwagens durch Mitarbeiter: Das müssen Sie wissen
In vielen Architektur- und Ingenieurbüros bekommen Leistungsträger (vor allem Bauleiter) einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt. Regelmäßig machen Ihnen als Arbeitgeber bestimmte Bereiche Probleme - zum Beispiel die vertragliche Gestaltung der Nutzung, die Mitarbeiter-Haftung bei Beschädigung des Wagens und wie man die Sache abwickelt, wenn das Arbeitsverhältnis mit dem Mitarbeiter beendet wird. Wir sagen Ihnen, worauf es ankommt.
Vertraglicher Anspruch
Wenn Sie im Arbeitsvertrag vereinbaren, dass Sie dem Mitarbeiter einen Dienstwagen zur Erledigung seiner Aufgaben zur Verfügung stellen, ist die Nutzung zunächst einmal auf betriebliche Fahrten begrenzt. Ihr Mitarbeiter darf den Pkw nur dann für private Zwecke nutzen (wichtig: Fahrten zwischen Wohnung und Büro sind keine Dienst- sondern Privatfahrten), wenn Sie dies explizit vereinbart haben. Solche Regelungen könnten wie folgt aussehen:
Regelung zur Nutzung für private Zwecke
1. Für seine Reisetätigkeit überlässt das Architekturbüro ... dem Mitarbeiter das Kraftfahrzeug Marke ... Typ ... amtliches Kennzeichen ... zur Benutzung. 2. Für die beruflichen Fahrten steht dem Mitarbeiter der Wagen uneingeschränkt zur Verfügung. 3. Dem Mitarbeiter ist es bis auf Widerruf in den Fällen von ... grundsätzlich gestattet, den Dienstwagen auch für Privatfahrten zu nutzen. |
In dieser Regelung ist die Zusage eines geldwerten Vorteils in Form eines Sachbezugs enthalten. Sie stellt einen Vergütungsbestandteil im Vertragsverhältnis zwischen den Parteien dar. Das hat zur Folge, dass Sie diese Regelung nicht einseitig widerrufen können. Vielmehr können Sie diese nur einvernehmlich aufheben durch
- Änderungskündigung oder
- Änderungsvereinbarung.
Privatnutzung und Abwesenheit
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