31.07.2008 | Rechtsprechungsübersicht
Umbauzuschlag für TGA-Planungen: So kommen Sie zum gerechten Honorar
Wann ist ein Umbauzuschlag für die Planung von Anlagen und Installationen der Technischen Ausrüstung gerechtfertigt? Um diese Frage mehren sich die Honorarauseinandersetzungen vor Gericht. Damit Sie zum gerechten Honorar kommen, fassen wir den Stand der Rechtsprechung nachfolgend zusammen.
Kein Zuschlag bei Neuplanung von technischen Anlagen
Ein „Umbau“ im Sinne von § 76 Absatz 1 HOAI liegt nicht vor, wenn eine vollständig neue Anlage der Technischen Ausrüstung im Rahmen des Umbaus eines Gebäudes geplant wird. In diesem Fall ist ein Umbauzuschlag nicht gerechtfertigt. Das hat das Oberlandesgericht Brandenburg festgestellt (Urteil vom 5.11.1999, Az: 4 U 47/99; Abruf-Nr. 082338).
Wichtig: Dieses negative Urteil ist aber nur einschlägig, wenn die ursprüngliche technische Anlage vorher vollständig entfernt worden ist – und Sie sozusagen ein leeres Gebäude vorfinden.
Übernahme von Teilen der vorhandenen Anlage
Anders sieht es deshalb aus, wenn Teile der alten Anlage übernommen und die neue Anlage abschnittsweise in Gang gesetzt wird. Dann können Sie den Umbauzuschlag einfordern, so das Landgericht Zwickau in einer erst jetzt bekannt gewordenen Entscheidung aus dem Jahr 2006 (Urteil vom 17.3.2006, Az: 7 O 1795/04; Abruf-Nr. 082339).
Der konkrete Fall: Krankenhausumbau
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