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  • 01.01.2005 | Renovierung

    Einbau Solaranlage zur Brauchwassererwärmung

    Wichtige Aussagen für Ihr Beratungsgespräch mit Bauherrn, die die Renovierung einer Mietimmobilie planen, enthält eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH): Aufwendungen für den Einbau einer Solaranlage zur Brauchwassererwärmung in eine bereits vorhandene Gaswärmeversorgung eines Wohnhauses sind Erhaltungsaufwand. Sie können daher sofort in voller Höhe als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abgesetzt werden.  

    Begründung des BFH: Der Einbau der Solaranlage führt nicht zu einer wesentlichen Verbesserung des Gebäudes. Denn durch ihn wurde nur einer der vier Kernbereiche (Heizung, Sanitär, Elektroinstallation und Fenster) verbessert. Zudem entspricht die eingebaute Solaranlage ihrer Funktion nach im Wesentlichen der bereits vorhandenen Gaswärmeversorgung. (Urteil vom 14.7.2004, Az: IX R 52/02) (Abruf-Nr. 042363)  

     

    Quelle: Ausgabe 01 / 2005 | Seite 3 | ID 95432