02.07.2010 | Risikomanagement
Haftungs-Fallstricke in der Leistungsphase 7
Die Angebotsprüfung und Wertung in Leistungsphase 7 rückt immer mehr in den Haftungs-Vordergrund. Oft ist nämlich nicht das billigste Angebot auch das annehmbarste. Erfahren Sie nachfolgend anhand einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart, welche Lehren Sie für Ihre Angebotsprüfung daraus ziehen sollten.
Fall vor dem OLG Stuttgart
Ein Architekturbüro hatte Trockenbauleistungen ausgeschrieben. Der Bieter, der später auch den Auftrag erhielt, hatte in der Leistungsbeschreibung eine Änderung vorgenommen. Diese Änderung hatte er weder als Nebenangebot deklariert noch hatte er anderweitig auf die Änderung hingewiesen. Der Architekt bemerkte diese Änderung im Rahmen der Angebotsprüfung nicht. Im Zuge der Ausführung und Abrechnung tauchte dann der Mangel auf. Das OLG musste entscheiden, wer dafür haftet - der Trockenbauer oder der Architekt?
So gehen Gerichte bei der Entscheidungsfindung vor
Das OLG ging bei seiner Entscheidungsfindung wie folgt vor: Der damalige Bieter und jetzige Auftragnehmer hatte - gemessen an der VOB/A - unzulässigerweise eine Änderung in den Ausschreibungsunterlagen vorgenommen. Der Inhalt dieser Ausschreibungsunterlagen war aber für den späteren Vertrag noch nicht verbindlich. Die Ausschreibungsunterlagen mündeten vielmehr in ein Angebot, das noch einer Annahme bedurfte, um verbindlich zu werden.
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