07.02.2011 | Risikoverteilung bei Mängeln
Mängelvorwurf: BGH äußert sich zur Verantwortung der Fachplanungsbüros
Der Bundesgerichtshof (BGH) nimmt die Fachplanungsbüros im Haftungsdreieck ausführende Unternehmer - Objektplaner - Fachplaner stärker in die Pflicht. Das gilt vor allem, wenn der Fachplaner spezielle Planungsleistungen erbringt. Lernen Sie anhand der aktuellen BGH-Rechtsprechung die neuen Haftungsgrundsätze kennen und berücksichtigen Sie diese in Ihrem Tagesgeschäft.
BGH definiert Schnittstellen
Der BGH unterscheidet zwischen nicht spezialisierten Planungen und speziellen Fachplanungsleistungen. Letzteren weist er eine höhere Fachverantwortung zu. Bei diesen speziellen Planungen
- entfällt die Prüfungs- und Bedenken-Hinweispflicht des ausführenden Unternehmens nach § 4 Absatz 3 VOB/B und
- es kann auch der ObjektpIaner auf die Richtigkeit der Fachplanung vertrauen.
Der konkrete Fall
Die BGH-Entscheidung erging zur Planung und Ausführung einer Kellerabdichtung. Das ausführende Unternehmen war laut LV nur verpflichtet, eine druckwasserhaltende bituminöse Abdichtung im Gieß- und Einwalzverfahren nach DIN 18195 zu erstellen. Von der Ausführung einer „weißen Wanne” war im - vom Fachplanungsbüro erstellten - LV keine Rede.
Als sich die Undichtigkeit des Kellers zeigte, wollte der Auftraggeber das ausführende Unternehmen für den Schaden haftbar machen. Dieses wehrte sich mit dem Argument, es habe auf die Richtigkeit der speziellen Fachplanung vertrauen dürfen. Die Prüf- und Hinweispflicht nach § 4 Absatz 3 VOB/B greife in diesem Fall nicht.
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