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  • 04.05.2011 | Serie Generalplanung Teil 4

    Anbahnung von GP-Aufträgen: Checkliste zur Leistungs- und Honorarvereinbarung

    Viele Auftraggeber wollen für die Planungsleistungen nur einen umfassend tätigen Ansprechpartner. Deshalb wird die Generalplanung (GP) immer bedeutender. Eine gute Strategie, sich auf Vertragsverhandlungen vorzubereiten, und Vorsorge zu tragen, dass der Auftrag (wenn es dazu kommt) honorar- und haftungstechnisch „im grünen Bereich” ist, ist, dass man die Grundzüge der Leistungs- und Honorarvereinbarungen von GP-Aufträgen kennt. Die nachfolgende Checkliste bietet hier wertvolle Hilfestellung.  

    Allgemeine Hinweise zur Checkliste

    Wir empfehlen, Generalplanungsverträge in Bezug auf die inhaltlichen Regelungen objektspezifisch möglichst genau auszuformulieren. Deshalb enthält die Checkliste die wesentlichen Regelungen, die Generalplanungsverträge enthalten (können). Sie gliedert sich in drei Gruppen:  

     

    1. Leistungs- und Honorarvereinbarungen, die dem Regelungsbereich des Preisrechts der HOAI 2009 unterfallen.
    2. Leistungs- und Honorarvereinbarungen, die nicht dem Preisrecht der HOAI unterfallen - und somit frei vereinbar sind.
    3. Übergreifende Regelungen, die - unberührt vom Preisrecht der HOAI - grundlegende Hinweise geben.

    1. Planbereiche mit nach HOAI geregelten Honoraren

    Hier finden Sie die jeweiligen Planbereiche, die je nach Generalplanungsumfang insgesamt oder in Teilen Vertragsumfang sein können.  

     

    1. Objektplanung (Gebäude, raumbildender Ausbau, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen, Freianlagen, ...) jeweils getrennt abrechenbar soweit anfallend
    2. Flächenplanung (zum Beispiel vorhabenbezogener Bebauungsplan, Grünordnungsplan) bei Investorenprojekten
    3. Fachplanung Tragwerksplanung
    4. Fachplanung Technische Ausrüstung (getrennt nach Anlagengruppen)
    • Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen
    • Wärmeversorgungsanlagen
    • Lufttechnische Anlagen
    • Starkstromanlagen
    • Fernmelde- und informationstechnische Anlagen
    • Förderanlagen
    • nutzungsspezifische Anlagen, einschließlich maschinen- und elektrotechnischer Anlagen in Ingenieurbauwerken
    • Gebäudeautomation

    2. Vereinbarungen ohne preisrechtliche HOAI-Regelung

    Nachfolgende Leistungen können in GP-Verträgen ebenfalls erforderlich sein. Diese Leistungen sind vom Preisrecht der HOAI nicht umfasst. Damit ist das Honorar nach BGB frei vereinbar.