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  • 01.03.2006 | Sonderausgabenabzug Krankenversicherungsbeiträge

    Beschränkter Abzug verfassungswidrig?

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hält die Beschränkung des Sonderausgabenabzugs von Krankenversicherungsbeiträgen für verfassungswidrig: Mit den gesetzlichen Höchstbeträgen könne kein angemessener Krankenversicherungsschutz erlangt werden. Er hat die Frage deshalb dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgelegt (Beschluss vom 14.12.2005, Az: X R 20/04; Abruf-Nr. 060205).  

     

    Entscheidung des BFH

    Geklagt hatten ein Rechtsanwalt und seine Ehefrau, Eltern von sechs minderjährigen Kindern. Im Streitjahr 1997 erzielte er freiberufliche Einkünfte von 431.000 DM; der Gesamtbetrag der Einkünfte betrug 269.000 DM. Das Ehepaar zahlte 1997 Versicherungsbeiträge in Höhe von 66.000 DM, davon allein für die private Krankenversicherung der Familie 32.833 DM. Das Finanzamt berücksichtigte im Rahmen der Höchstbeträge nur 19.830 DM als Sonderausgaben (§ 10 Absatz 3 Einkommensteuergesetz [EStG] alte Fassung [a.F.]).  

     

    Nach Ansicht des BFH muss der Gesetzgeber dem individuellen Vorsorgebedarf durch eine realitätsgerechte Bemessung des Sonderausgabenabzugs Rechnung tragen. Um Familien mit Kindern nicht zu benachteiligen, müsse berücksichtigt werden, dass Eltern durch die Zahlung der Krankenversicherungsbeiträge für ihre Kinder besonders belastet seien. Eine entsprechende Entlastung der Eltern sehe aber das Steuerrecht weder im Rahmen des Familienleistungsausgleichs noch beim Sonderausgabenabzug vor, so der BFH.  

     

    Kritikpunkt Höchstbeträge