31.05.2010 | Sozialversicherung
Beitragsnachforderungen für „Freie“ sofort vollziehbar
Ergeben sich bei Sozialversicherungsprüfungen Beitragsnachforderungen, sind diese Beiträge sofort fällig. Widerspruch und Klage gegen den Nachforderungsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Bayern entschieden. Im Urteilsfall ging es um Beiträge aufgrund einer Scheinselbstständigkeit mehrerer angeblich freier Mitarbeiter eines Architekturbüros. Nur ein Widerspruch gegen eine Entscheidung im Rahmen des Anfrageverfahrens (Statusfeststellung) habe aufschiebende Wirkung (§ 7a Absatz 7 Satz 1 Sozialgesetzbuch [SGB] IV), so das LSG.
Unser Tipp: Geraten Sie als Arbeitgeber aufgrund der hohen Nachforderung in finanzielle Schwierigkeiten, können Sie eine Stundung nach § 76 Absatz 2 bis 4 SGB IV beantragen. (rechtskräftiger Beschluss vom 16.3.2010, Az: L 5 R 21/10 B ER) (Abruf-Nr. 101458)