01.03.2004 · Fachbeitrag · Spekulationsgeschäfte
Immobilienverkäufe - Holen Sie die Steuer zurück!
| Gute Nachrichten für alle privaten Immobilienverkäufer, die einen Veräußerungsgewinn versteuern sollen oder bereits Steuern gezahlt haben: War die zweijährige Spekulationsfrist für das Grundstück am 1. Januar 1999 abgelaufen, müssen Betroffene die Steuer bis zur endgültigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nicht zahlen. Wer die Steuer schon bezahlt und Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt hat, kann beantragen, dass ihm das Geld bis zur endgültigen Entscheidung zurückgezahlt wird ("Antrag auf Aufhebung der Vollziehung"). Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Betroffen davon sind alle privaten Immobilienverkäufe, bei denen der Verkäufer die Immobilie 1996 oder früher erworben hat. |
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