01.11.2004 · Fachbeitrag · Steuerabzug am Bau
Freistellungsbescheinigungen laufen aus!
| Wenn Sie mit den Leistungsphasen 6 aufwärts beauftragt sind, obliegt Ihnen auch die Rechnunsprüfung der ausführenden Unternehmen. Seit 1. Januar 2002 gilt es hier, auch den so genannten Steuerabzug am Bau nach § 48 Einkommensteuergesetz zu beachten. Dessen Inhalt: Ihr Auftraggeber muss vom Rechnungsbetrag 15 Prozent einbehalten und an das Finanzamt abführen. Ausnahme: Das Bauunternehmen legt eine Freistellungsbescheinigung vor. Dann kann der Rechnungsbetrag ungekürzt ausgezahlt werden. |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses PBP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,50 € Monat
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig