01.07.2003 · Fachbeitrag · Steueranmeldung
Ab 2004 keine Schonfrist mehr!
| Das Bundesfinanzministerium (BMF) will ab dem nächsten Jahr keine Schonfrist mehr gewähren für verspätet abgegebene Umsatzsteuer- oder Lohnsteuer- Anmeldungen. Bis Ende 2003 dürfen Sie noch bis zu fünf Tage überziehen, ohne dass das Finanzamt einen Verspätungszuschlags erhebt. Ihr Steuerkalender aus der Dezember- Ausgabe 2002 bleibt also gültig. Beachten Sie: Wer 2003 die Schonfrist und ab 2004 die Anmeldefrist verpasst, muss mit einem Verspätungszuschlag in Höhe von bis zu zehn Prozent der festgesetzten Steuer, maximal 25.000 Euro, rechnen (§ 152 Absatz 2 Satz 1 Abgabenordnung [AO]). Das gilt selbst dann, wenn es zu einer Steuer- Erstattung kommt. Unser Tipp: Beantragen Sie Fristverlängerung bei Ihrem Finanzamt, wenn Sie die Anmeldefrist nicht einhalten können (§ 109 AO). Bei der Umsatzsteuer ist die Dauerfristverlängerung um jeweils einen Monat weiter möglich (§§ 46 bis 48 Umsatzsteuer- Durchführungsverordnung). |
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