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  • 01.12.2005 | Stufenverträge

    Tricksereien von Auftraggebern erfordern professionelle Honorarsicherung

    Stufenverträge haben Hochkonjunktur. Dahinter steckt das – durchaus zu respektierende – Ziel der Auftraggeber, sich nicht bei Beginn bereits über alle Leistungsphasen zu binden. Das gilt auch für öffentliche Auftraggeber, die oft nicht wissen, ob sie für ein im Vorentwurf geplantes Projekt endgültig Fördermittel erhalten.  

     

    Die Praxis lehrt aber, dass manche Auftraggeber mit Stufenverträgen ein für Planer gefährliches Spiel treiben. Für Sie kommt es deshalb darauf an, Ihre Honoraransprüche professionell zu sichern.  

    Wann werden die Fehler gemacht?

    Die erforderlichen Honorarvereinbarungen werden in der Regel in den Verträgen der Stufe 1 getroffen. Anschließend wird geplant und entschieden. Die Fehler werden gemacht, wenn die Planung über die Stufe 1 hinausgeht, weil das Objekt realisiert wird.  

     

    Beispiel

    Der Planer hat als „Stufe 1“ einen Vertrag über die Erbringung der Leistungsphasen 1 und 2 geschlossen. Dabei waren ein Umbauzuschlag in Höhe von 30 Prozent, der Mittelsatz und Nebenkosten in Höhe von 5 Prozent des Honorars vereinbart. Als das Projekt weitergeführt wird, teilt der Bauamtsleiter dem Planer mittels Brief mit, dass auf der Grundlage der Regelungen aus dem Vertrag der „Stufe 1“ weitergeplant werden soll. Nach Abschluss der Leistungen stellt der Planer eine Schlussrechnung mit dem Umbauzuschlag in Höhe von 30 Prozent, Mittelsatz und Nebenkostenpauschale in Höhe von 5 Prozent.  

     

    Diese Rechnung kürzt der Auftraggeber für die Leistungsphasen 3 bis 9. Er erkennt nur noch den Mindestsatz und den Mindestumbauzuschlag an. Die Zahlung der (5 Prozent) Nebenkosten lehnt er gänzlich ab. Er begründet seine Kürzung mit einem Prüfhinweis der übergeordneten Rechnungsprüfungsstelle. Diese ist der Auffassung, dass der Umbauzuschlag, der Mittelsatz und die Nebenkostenpauschale für die „Stufe 2“ nicht wirksam vereinbart worden sind. Statt der 5 Prozent Nebenkosten hätte der Planer seine Nebenkosten auf Nachweis (§ 7 HOAI) abrechnen müssen.  

     

    OLG Bamberg bestätigt Rechnungsprüfungsamt