01.03.2006 | Subplaner im Vorteil
Neues zur Honorarabrechnung im Verhältnis Generalplaner – Subplaner
Im Verhältnis zwischen General- und Subplaner taucht neben der Frage der Höhe des Honorars (Mindestsätze, anrechenbare Kosten) immer wieder das Problem der prüffähigen Rechnung im Innenverhältnis auf. Die aktuelle Rechtsprechung zeigt, dass Subunternehmer in der Auseinandersetzung Oberwasser gewinnen.
Prüffähige Rechnung im Verhältnis Generalplaner – Subplaner
Das Kammergericht (KG) Berlin hat nämlich festgestellt, dass der Generalplaner sogar eine an sich nicht prüffähige Rechnung des Subplaners prüfen muss. Das gilt zumindest dann, wenn der Generalplaner auf Grund eigener Fachkunde Kenntnisse über die ordnungsgemäßen Abrechnungsgrundlagen hat (Urteil vom 16.3.2005, Az: 24 U 11/04; Abruf-Nr. 060544).
Nach diesem Urteil, das der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 8.12.2005 (Az: VII ZR 108/05) bestätigt hat, dürfte kaum ein Argument von Generalplaner-Seite mehr greifen. Denn in der Regel verfügt der gewissenhafte Generalplaner über die Informationen, um die Rechnung seines Subplaners prüfen zu können. Als wichtigste sind zu nennen: Die anrechenbaren Kosten, die Aufstellung der erbrachten Leistungen, die Honorarzone und weitere Honorargrundlagen.
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