02.03.2009 | Teilaufträge sind selbstständig einzuzonen
BGH entwickelt neue Anwendungsregeln
zur Eingliederung in die Honorarzone
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat neue Regeln zur Eingliederung von Bauwerken in die richtige Honorarzone entwickelt. Das Urteil hat grundlegende Bedeutung insbesondere bei Teilplanungen innerhalb eines Gesamtobjekts (Neubau) und Teilumbauten innerhalb eines Gesamtobjekts.
Das Karlsruher Urteil
Der BGH hat entschieden, dass bei nur anteiliger Planung von Anlagen des Straßenverkehrs (hier: Schutz- und Leiteinrichtungen, Markierungen, Beschilderungen) nicht mehr die Honorarzone des Gesamtobjekts (hier: Bundesautobahn) zugrunde zu legen ist. Die Honorarzone des Teilauftrags richtet sich vielmehr nach den konkreten Anforderungen des Teilauftrags (Urteil vom 11.12.2008, Az: VII ZR 235/06; Abruf-Nr. 090394).
Damit verlässt der BGH bewusst die jahrelang praktizierte Objektbezogenheit als Honorarbemessungsgrundlage. Die überzeugende Begründung: Die Objektlisten in den jeweiligen Planbereichen der HOAI sind nur auf die Gesamtbeauftragung zugeschnitten. Wird aber nur ein Teil des Objekts beplant, können die Objektlisten nicht mehr ausschlaggebend sein. Denn es wäre nicht leistungsangemessen, wenn ein Ingenieur, der nur mit leichten Aufgaben betraut ist, davon profitieren würde, dass das Gesamtobjekt höhere Planungsanforderungen stellt. Gleiches gilt natürlich auch umgekehrt (Teilauftrag stellt höhere Planungsanforderungen).
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