01.04.2006 | TGA-Honorar
BGH konkretisiert Abrechnung von technischen Ausrüstungen und Anlagen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer aktuellen Entscheidung zu den Grundlagen zur Honorarabrechung bei technischen Ausrüstungen und technischen Anlagen Stellung genommen. Konkret ging es um die Planung von Nahwärmeversorgungsanlagen mit zentraler Heizanlage, Primär- und Sekundärnetz, Heiztechnik in Bauwerken, Rauchgasentschwefelungs- und Bekohlungsanlage.
Die BGH-Richter haben damit die Entscheidung der Vorinstanz, des Oberlandesgerichts München, präzisiert. Über die Münchener Entscheidung (Urteil vom 15.9.2004, Az: 27 U 938/99; Abruf-Nr. 050186) hatten wir in den Ausgaben März und April 2005 berichtet. Neuabonnenten finden diese Beiträge auf ihrer Archiv-CD-Rom. Im folgenden Beitrag fassen wir die Kernaussagen des BGH für Sie zusammen (Urteil vom 12.1.2006, Az: VII ZR 293/04; Abruf-Nr. 060560).
Der zu beurteilende Sachverhalt
Der Planer war mit der Sanierung der Wärmeversorgung eines NATO-Flugplatzes nach dem Leistungsbild der technischen Ausrüstung (§ 73 HOAI) beauftragt. Der Auftrag umfasste die Grundleistungen der Leistungsphasen 2 (Vorplanung) sowie Teile der Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung). Die Abrechnungsgrundsätze gelten sinngemäß auch für die anderen Leistungsphasen.
Die zu planende Aufgabe
Aufgabenschwerpunkt war die Planung der Gas-, Wasser- und Abwassertechnik (GWA) in Gebäuden, der Zentralen Versorgungsanlage (ZVA), der Planung der Wärmeversorgungs-, Wassererwärmungs- und Raumlufttechnik (WWR) in den Gebäuden sowie die Planung der ZVA mit Kohlebunker und Bekohlungsanlage, DDC-Technik und Rauchgasentschwefelungsanlage sowie der Gebäudeheizung einschließlich DDS-Technik in insgesamt 66 Gebäuden. Darüber hinaus war der Umbau und die Erweiterung des bestehenden Fernheiznetzes außerhalb der Gebäude Bestandteil des Planungsauftrags.
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