01.04.2005 | TGA-Planung
Wann ist eine Anlage der technischen Ausrüstung eine eigene Abrechnungseinheit?
Wann ist eine Anlage der technischen Ausrüstung eine eigene Abrechnungseinheit? Diese Frage spielt bei der Honorarberechnung eine immer bedeutendere Rolle. Wertvolle Hinweise für die Praxis enthält die Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München, über die wir in der März-Ausgabe ausführlich berichtet haben.
Besonders „revolutionär“ ist, dass sich das OLG in seiner Definition des Begriffs „Anlage“ an die Objektliste in § 72 HOAI anlehnt. Lesen Sie nachfolgend, was das für Ihre Honorarabrechnung bedeutet.
Worin liegen die Abgrenzungsschwierigkeiten?
Bei der technischen Ausrüstung liegen die Abgrenzungsschwierigkeiten insbesondere darin, die jeweiligen Anlagen inhaltlich zu definieren. Eine Legaldefinition des Anlagenbegriffs sucht man in der HOAI vergeblich. Das dürfte daran liegen, dass Anlagen hinsichtlich der technischen und funktionellen Ausgestaltung sehr unterschiedlich sein können und somit nicht in ein einfaches, allgemeingültiges Schema hinsichtlich der Honorarermittlung hineinpassen.
Die Entscheidung des OLG München
Auch das OLG ist der Meinung, dass der Anlagenbegriff, der zur Abgrenzung bei der Honorarberechnung dient, nicht aus anderen Anlagendefinitionen (zum Beispiel DIN 18380) hilfsweise entnommen werden kann. Denn diese sind nicht kompatibel mit dem Preisrecht der HOAI (Urteil vom 27.9.2004, Az: 27 U 938/99; Abruf-Nr. 050186).
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