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  • 01.07.2006 | Überzeugungsarbeit bei Vertragsverhandlungen

    Ihre Argumentationskette zur Honorar- Anrechnung mitverarbeiteter Bausubstanz

    von Dipl.-Ing. und Architekt Klaus Dieter Siemon, o.b.u.v. SV für Honorare und Leistungen der Architekten, Osterode/Harz

    Vielen Planungsbüros fällt es ausgesprochen schwer, in Vertragsgesprächen die anrechenbaren Kosten nach §10 Absatz 3a HOAI auf dem Verhandlungswege durchzubringen. Das gilt vor allem, wenn das Verhandlungsziel eine Pauschale über alle Leistungen ist, bei der insgesamt ein gerechtes Honorar erzielt werden soll.  

     

    Viele Auftraggeber glauben leider, dass es sich bei den anrechenbaren Kosten aus mitverarbeiteter Bausubstanz um einen zusätzlichen Honorarbestandteil als weitere Zulage zum Umbauzuschlag handelt. Sie sind deshalb ausgesprochen zurückhaltend, wenn es um die Anerkennung dieser Kosten geht. Der folgende Beitrag liefert Ihnen wertvolle Ratschläge, um für Planungsleistungen im Bestand ein leistungsgerechtes Honorar durchzusetzen.  

    Ihre argumentativen Ansatzpunkte für die Anerkennung

    Der Ansatzpunkt ist immer der Gleiche: Sie sollten dem Auftraggeber in den Vertragsgesprächen klar machen, dass er davon profitiert, wenn Bausubstanz mitverarbeitet wird. Ihre wichtigsten Argumente lauten:  

     

    1. Durch die Mitverarbeitung vorhandener Bausubstanz spart der Auftraggeber Investitionskosten, die das zusätzliche Honorar um rund das Fünffache übersteigen können.

     

    2. Durch die Mitverarbeitung vorhandener Bausubstanz werden die inhaltlichen Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Planer definiert.