04.10.2010 | Umsatzsteuer
Amt darf Vermessungsleistungen steuerfrei abrechnen
Ein Landkreis, der mit seinem Vermessungsamt gesetzliche Aufgaben der Landesvermessung erfüllt und darüber hinaus die in der alten HOAI erfassten Vermessungsleistungen für Bauherren erbringt, muss auf diese Leistungen keine Umsatzsteuer berechnen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) erklärt (Urteil vom 10.6.2010, Az: I ZR 96/08; Abruf-Nr. 102998). Die BGH-Richter sehen in der „Umsatzsteuerprivilegierung“ keine Wettbewerbsbenachteiligung privater Vermessungsbüros, die nicht vorsteuerabzugsberechtigten Bauherrn die Umsatzsteuer in Rechnung stellen müssen.
Wichtig: Interessant dürfte an dieser Stelle die Haltung der zuständigen Finanzbehörde sein. Denn bei gewerblicher Tätigkeit von Behörden sehen andere Rechtsordnungen, zum Beispiel die Abgabenordnung, vor, dass die Behörde Umsatzsteuer an die Finanzbehörde abführen muss. Es bleibt deshalb abzuwarten, ob das BGH-Urteil von Finanzgerichten anders beurteilt wird.