01.08.2001 · Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Anforderungen an ordnungsgemäße Rechnung
| Für den Vorsteuerabzug müssen Sie dem Finanzamt eine ordnungsgemäße Rechnung vorlegen. Darin müssen der Nettopreis (das Entgelt), die Steuer und der angewendete Steuersatz aufgeführt sein. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 27.7.2000, Az: V R 55/99, Abruf-Nr. 001437) reicht es nicht, wenn die Rechnung nur den Bruttopreis, den Steuerbetrag und den Steuersatz ausweist. Die günstigere Auffassung der Finanzverwaltung, die den Vorsteuerabzug auch ohne Angabe des Nettopreises zulässt (Vereinfachungsregelung in Abschnitt 202 Absatz 4 Umsatzsteuer-Richtlinien 2000), verstoße gegen EU-Recht. |
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