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  • 01.04.2005 | Umsatzsteuer

    Gemischt-genutzte Gebäude und der Vorsteuerabzug

    Wenn Sie in einem Gebäude sowohl Ihr Büro als auch Ihre Wohnung haben, können Sie auch für die Herstellungs- oder Anschaffungskosten, die auf die Wohnung entfallen, Vorsteuern geltend machen. Diese Wende in der Rechtsprechung durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) und den Bundesfinanzhof (BFH) hat inzwischen auch das Bundesfinanzministerium (BMF) nachvollzogen. Ärgerlich ist aber, dass das BMF den Zeitraum, in dem Sie den Vorsteuervorteil über die Versteuerung der Privatnutzung Zug um Zug wieder zurückzahlen, drastisch gekürzt hat. Das BMF geht neuerdings davon aus, dass der Zeitraum nicht mehr 50 Jahre sondern 10 Jahre beträgt.  

    Dagegen wehrt sich das Finanzgericht (FG) München. Es hat den EuGH aufgefordert zu prüfen, ob die zehn Prozent wirklich angesetzt werden dürfen (Beschluss vom 1.2.2005, Az: 14 K 2944/04; Abruf-Nr. 050678). Nach Ansicht des FG darf nur die anteilige Abschreibung auf das Gebäude – pro Jahr maximal zwei Prozent der Anschaffungs- und Herstellungskosten – der Umsatzsteuer unterworfen werden.  

    Beachten Sie: In zwei anderen Verfahren haben das FG München und das FG Niedersachsen die Finanzverwaltung in dieser Frage bereits in die Schranken gewiesen. Die Finanzverwaltung hat dagegen Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az: V R 56/04).  

    Unser Tipp: Legen Sie Einspruch gegen Ihren Umsatzsteuer-Bescheid ein und beantragen Sie Ruhen des Verfahrens, wenn das Finanzamt die Privatnutzung Ihres Betriebsgebäudes mit zehn Prozent der Anschaffungs- und Herstellungskosten ansetzt. Wägen Sie zudem mit Ihrem Steuerberater ab, ob Sie einen Antrag auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung stellen sollten. Die Oberfinanzdirektion Nürnberg weist ihre Finanzämter dezidiert an, solchen Anträgen stattzugeben (Verfügung vom 4.10.2004, Az: S 7300 – 641/St 43; Abruf-Nr. 042946).  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2005 | Seite 3 | ID 95558