29.11.2010 | Umsatzsteuer
Kein Vorsteuerabzug bei falscher Steuernummer
Enthält eine Lieferantenrechnung anstelle der Steuernummer eine Zahlen- und Buchstabenkombination, die das Finanzamt im Schriftverkehr mit dem Rechnungsaussteller als Aktenzeichen verwendet hat, können Sie die Vorsteuer nicht ziehen. Das hat der Bundesfinanzhof jüngst entschieden (Urteil vom 2.9.2010, Az: V R 55/09; Abruf-Nr. 103799). Folge: Ein Vorsteuerabzug ist erst möglich, wenn der Rechnungsaussteller die Rechnung berichtigt und eine zutreffende Steuernummer bzw. Identifikationsnummer angegeben hat.
Praxishinweis: Es gilt, Liquiditätsschmälerungen durch Verzögerungen bei der Vorsteuer oder deren Komplettausfall zu vermeiden: Dazu muss die eingehende Rechnung umfassend geprüft und, wenn sie fehlerhaft ist, beim Ersteller eine Korrektur angemahnt werden. Die Anforderungen an den Inhalt einer Rechnung finden Sie in „myIWW“ (www.iww.de) unter „Online-Service/Downloads“ in der Rubrik „Arbeitshilfen“ - Stichwort „Unternehmensführung“, „Pflichtangaben auf Rechnungen“. |