01.04.2001 · Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Vorsteuerabzug bei gemischt vermietetem Grundstück
| Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts (FG) Brandenburg bietet Ihnen die Möglichkeit, den Vorsteuerabzug bei der Herstellung von gemischt genutzten Gebäuden zu maximieren. Hintergrund: Grundsätzlich können Sie nur für die Gebäudeteile Vorsteuern geltend machen, die später von Ihnen umsatzsteuerpflichtig vermietet werden (gewerblich genutzte Räume). Für umsatzsteuerfrei vermietete Gebäudeteile (in der Regel Wohnungen) ist ein Vorsteuerabzug nicht möglich. Die Finanzverwaltung nimmt bisher die Vorsteuer-Aufteilung in Herstellungsfällen nach dem Größenverhältnis der Flächen vor. |
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