06.09.2010 | Unternehmensführung
Zusammenarbeit mit freien Mitarbeitern: Versicherungsrechtliche Fragen klären
von Dipl.-Bw. Claus Zerressen, Versicherungsmakler, Düsseldorf und Rechtsanwältin Birgit Schaarschmidt, Frankfurt
Die Haftungsrisiken im Zusammenhang mit Architektur- oder Ingenieurleistungen sind unkalkulierbar. Umso wichtiger ist es, dass Versicherungsschutz über die Berufshaftpflicht besteht. Nachfolgend gehen wir deshalb darauf ein, was Planungsbüros sowie deren freie Mitarbeiter und Subplaner in punkto Berufshaftpflicht wissen und regeln sollten, um im Schadensfall nicht im Regen zu stehen.
Die Grundsätze von Haftung und Deckung
Ein Architektur- bzw. Ingenieurbüro haftet im Schadensfall grundsätzlich für Fehler aller Betriebsangehörigen, also seiner Inhaber, Teilhaber oder Angestellten. Schaltet das Büro freie Mitarbeiter ein oder vergibt Teile des Auftrags an selbstständige Büros (Subplaner), so muss das vergebende Büro im Außenverhältnis, also gegenüber seinem Auftraggeber, grundsätzlich auch für deren Fehler haften.
Jedes Büro sollte über einen Berufs-Haftpflichtvertrag verfügen
Grundsätzlich sollte jedes Architektur- bzw. Ingenieurbüro einen eigenständigen, persönlichen Berufs-Haftpflichtvertrag unterhalten. Von entscheidender Bedeutung sind zwei Punkte:
- Im Vertrag müssen ausreichend hohe Deckungssummen vereinbart sein. Diese sollten 3 Mio. Euro für Personenschäden und
1 Mio. Euro für Sach- und Vermögensschäden nicht unterschreiten.
- Der versicherte Betriebscharakter muss in der Police zutreffend formuliert sein und das gesamte Spektrum der Leistungen umfassen, die das Büro übernimmt.
Eigener Vertrag versus Mitversicherung
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